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Einspeisevergütung gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Einspeisevergütung gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Wer mithilfe einer Photovoltaik-Anlage Elektrizität erzeugt und diese ins öffentliche Stromnetz einspeist, erhält seit der Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Jahr 2000 eine finanzielle Vergütung, die als Einspeisevergütung bekannt ist. Die Netzbetreiber zahlen einen gesetzlich festgelegten Betrag pro eingespeiste Kilowattstunde (kWh) Solarstrom, von dem Anlagenbetreibende über einen festgelegten Zeitraum von 20 Jahren profitieren. Das bedeutet, dass sie für den erzeugten Solarstrom, den sie nicht selbst verbrauchen und in das öffentliche Stromnetz einspeisen, eine finanzielle Entlohnung erhalten.

Die Höhe der Einspeisevergütung berechnet sich anhand von anlagenspezifischen Merkmalen, wie z.B. der Art der Anlage, der Energiequelle, der installierten Leistung (maximal 100 kWp!) und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Ausschlaggebend ist auch die Menge an Strom, die eingespeist wird. Hier wird unterschieden zwischen Volleinspeisung und Teileinspeisung, die auch als Überschusseinspeisung bekannt ist. Bei der Volleinspeisung wird der gesamte erzeugte Strom direkt ins Netz eingespeist, sodass kein Eigenverbrauch stattfindet. Bei der Überschusseinspeisung hingegen wird nur der Teil des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz eingespeist, der nach der Deckung des Eigenverbrauchs übrigbleibt.

Durch die Zahlung der Einspeisevergütung fördert das EEG in erster Linie den Bau von Solaranlagen für eine klimafreundliche Stromerzeugung. Ziel ist ein Ausbau der erneuerbaren Energien auf einen Anteil von 80% an der Stromerzeugung bis zum Jahr 2030. Perspektivisch soll der in Deutschland verbrauchte Strom bis 2050 komplett klimaneutral erzeugt werden.

Da die Preise für Photovoltaik-Anlagen sowie die Vergütungssätze für den erzeugten Solarstrom in den letzten Jahren immer weiter gesunken sind, ist auch die sauber produzierte Energie aus Solaranlagen deutlich konkurrenzfähiger geworden: Mittlerweile zahlt man für konventionell erzeugten Strom aus dem öffentlichen Netz mehr als für den selbst produzierten Strom aus der PV-Anlage.

Mit der Neuauflage des EEG 2023 wurde die Einspeisevergütung in 2022 erstmals wieder angehoben und lag bis Ende Januar 2024 im Rahmen des „Osterpakets“ stabil bei 8,2 ct/kWh. Derzeit liegt die Vergütung bei 8,11 ct/kWh. Eine Reduzierung der Vergütungssätze erfolgt ab Februar 2024 nun nur noch halbjährlich jeweils zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres – statt wie bisher monatlich. Diese regelmäßige Senkung der Vergütung wird als „Degression“ bezeichnet und liegt bei 1%.

Gemäß den aktuellen Festlegungen ergeben sich daher folgende Vergütungssätze für die nächsten 2 Jahre (2024 und 2025):

InbetriebnahmedatumEinspeiseartbis 10 kWpbis 40 kWpbis 100 kWp
ab Februar 2024Teileinspeisung8,11 ct/kWp7,03 ct/kWp5,74 ct/kWp
Volleinspeisung12,87 ct/kWp10,79 ct/kWp10,79 ct/kWp
ab August 2024  Teileinspeisung8,04 ct/kWp6,96 ct/kWp5,66 ct/kWp
Volleinspeisung12,74 ct/kWp10,68 ct/kWp10,68 ct/kWp
ab Februar 2025Teileinspeisung7,96 ct/kWp6,89 ct/kWp5,62 ct/kWp
Volleinspeisung12,61 ct/kWp10,57 ct/kWp10,57 ct/kWp
ab August 2025  Teileinspeisung7,88 ct/kWp6,82 ct/kWp5,56 ct/kWp
Volleinspeisung12,48 ct/kWp10,46 ct/kWp10,46 ct/kWp
aktuelle Vergütungssätze gemäß EEG

Die Berechnung der Einspeisevergütung richtet sich nach der Leistung der PV-Anlage sowie dem Inbetriebnahmedatum. Für eine PV-Anlage mit einer Leistung von 20 kWp mit Eigenversorgung gilt aktuell folgende Beispielrechnung:

Für die ersten 10 kWp erhält man eine Vergütung von 8,11 ct/kWh
Für die verbleibenden 10 kWp gibt es 7,03 ct/kWh
Die Einspeisevergütung liegt damit durchschnittlich bei 7,57 ct/kWh

Die Auszahlung der Vergütung erfolgt durch den zuständigen Netzbetreiber in monatlichen Abschlägen. Variante 1 sind variable Abschläge, die sich an den tatsächlich erwarteten Einspeisevergütungen orientieren. Hier gibt es – bedingt durch die abweichenden Einspeisewerte im Sommer und Winter – Unterschiede im Jahresverlauf. Bei Variante 2 werden lineare Abschläge gezahlt, in denen bereits Schwankungen in der Stromproduktion einkalkuliert wurden. Dabei wird der erwartete Jahresertrag in 12 gleichhohen Raten ausbezahlt.

Die vorgenannten Regelungen gelten allerdings nur für Photovoltaik-Anlagen mit der maximalen Leistung von 100 kWp. Größere Anlagen können ebenfalls eine feste Vergütung für die Stromeinspeisung erhalten. Allerdings müssen Anlagenbetreibende in diesem Fall zwingend in die sogenannte Direktvermarktung wechseln. Hierfür sind zusätzliche technische Vorrüstungen und weitere Verträge notwendig. Bei den aktuellen Preisen für die Direktvermarktung lohnt sich der Wechsel allerdings nur bei Anlagen größer 100 kWp.

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